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Fachwissen · Vergabe

Nachträge — wie sie entstehen und wie man sie vermeidet.

Nachträge sind selten Zufall. Sie folgen aus einer Leistungsbeschreibung, die den Bestand nicht kennt. Ein präzises LV ist das wirksamste Gegenmittel.

Ausführungsdetail am Segmentbogen

Nachträge — Forderungen des Auftragnehmers auf zusätzliche Vergütung über den vereinbarten Preis hinaus — sind in der Natursteinsanierung häufig die Regel. Wer die Mechanismen kennt, kann gegensteuern.

Warum entstehen Nachträge?

Die Ursache liegt fast immer in einer unvollständigen oder fehlerhaften Leistungsbeschreibung. Was im Leistungsverzeichnis nicht steht, kann nicht verbindlich beauftragt werden — und alles, was erst auf der Baustelle ans Licht kommt, wird teuer nachverhandelt.

Die häufigsten Nachtragsgründe

  • Unbekannter Schadensumfang: Pauschalpositionen ohne vorherige Kartierung. Auf der Baustelle ist der Schaden größer als angenommen.
  • Fehlende Materialangaben: Mörtelrezepturen, Steinarten oder Oberflächen sind nicht spezifiziert. Der Auftragnehmer wählt nach eigenem Ermessen und rechnet das Hochwertigste ab.
  • Unklare Mengenvorgaben: „ca.-Angaben" sind eine Einladung zum Nachtrag. Was nicht gemessen ist, wird großzügig geschätzt.
  • Nicht erkannte Folgeschäden: Im Bestand verdeckte Schäden, die sich erst nach Arbeitsbeginn zeigen, führen zwangsläufig zu Mehrleistung.
  • Unzureichende Vorleistungsklärung: Wer reinigt, gerüstet, entsorgt — fehlt diese Abgrenzung, entstehen Lücken, die der Auftragnehmer füllt und berechnet.

Was ein nachtragssicheres LV enthält

Schadenskartierung als GrundlageMengen aus Kartierung, nicht aus Schätzung
MaterialspezifikationMörtelrezeptur, Steinart, Korngröße, Bindemittel — konkret
FlächenangabenGemessene m² je Schadenstyp, keine Pauschalen
NebenleistungenReinigung, Schutz, Entsorgung — klar abgegrenzt
BedarfspositionenFür absehbare Unbekannte, mit Einheitspreis vorab vereinbart
AbnahmekriterienWas als mangelfreie Ausführung gilt — definiert, nicht offen
Der entscheidende Grundsatz

Nachträge sind kein Versagen des Auftragnehmers — sie sind fast immer das Ergebnis einer unvollständigen Planungsgrundlage. Was nicht im LV steht, wird nachverhandelt — immer zum Nachteil des Auftraggebers.

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